2. c) aa) Der Beschwerdeführer beschwert sich über die angeordnete medikamentöse Zwangsbehandlung. Er habe sich nie geweigert, die Medikamente Seroquel und Valium in der verordneten Dosis einzunehmen. Damit fehle es aber an einer Voraussetzung zur Anordnung einer Zwangsmedikation. Es gehe überdies nicht an, dass die Ärzte präventiv als Druckmittel gegen den Patienten eine Zwangsmedikation anordneten. bb) Die Anordnung einer Zwangsmedikation setzt gemäss § 67ebis EG ZGB voraus, dass eine medizinisch indizierte Massnahme gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn jemand freiwillig Medikamente einnimmt.