Ob ein solcher Eintritt vorliegt, beurteilt sich nicht nur anhand der Aussagen des Betroffenen, sondern auch an seinem bisherigen Verhalten (AGVE 1992, S. 279). Da zwischen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der Anordnung von Zwangsmassnahmen ein enger Zusammenhang besteht und es sich ebenfalls um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers handelt, rechtfertigt es sich, die genannte Praxis