Die Unterbringung muss in einer geeigneten Anstalt erfolgen. Es handelt sich dabei um ein eigenes Tatbestandsmerkmal. Wo eine Anstaltsunterbringung zwar gerechtfertigt und angezeigt wäre, aber keine geeignete und zur Aufnahme des Betroffenen bereite oder verpflichtete Anstalt gefunden werden kann, ist die fürsorgerische Freiheitsentziehung unzulässig (AGVE 1993, S. 317; Iberg, a.a.O., S. 296 f. mit Hinweisen). b) Die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain ist eine sozialpädagogische Institution mit individueller pädagogischer und therapeutischer Ausrichtung in den Bereichen Verhaltensauffälligkeiten, Persönlichkeitsentwicklung, Suchtbehandlung und Berufsausbildung.