schränkung führt dazu, dass ohne die zu beurteilende Fürsorge (Anstaltseinweisung [Erw. 5 nachstehend]) in absehbarer Zeit ein Zustand eintreten würde, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht vereinbar wäre. Bei einer drohenden Verwahrlosung muss nicht bis zum Eintritt eines nicht mehr verbesserbaren Zustandes gewartet werden (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 1999, Art. 397a ZGB N. 10). Aus diesem Grund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass beim Beschwerdeführer der Einweisungstatbestand der schweren Verwahrlosung gegeben ist. 5. a) Die Unterbringung muss in einer geeigneten Anstalt erfolgen.