Zudem ist zu befürchten, dass sich bei ihm ohne geeignete Fürsorge eine baldige chronische psychiatrische Erkrankung mit schlechten Heilungschancen einstellen würde. Beim Beschwerdeführer besteht aufgrund eines erheblichen psychischen Defizits und seines anhaltenden Cannabiskonsums eine krankheitsähnliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit und seines Durchhaltewillens. Diese Ein- 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 227