Die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers ist demnach eingeschränkt; der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seine Lebensproblematik aus eigener Kraft anzugehen und seine Ziele zu verwirklichen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einweisung bezüglich Ernährung und Hygiene in bedenklichen Verhältnissen lebte. Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht mehr in der Lage, für sich selber zu sorgen, was sich dadurch zeigte, dass er seine Mutter belästigte. Zudem ist zu befürchten, dass sich bei ihm ohne geeignete Fürsorge eine baldige chronische psychiatrische Erkrankung mit schlechten Heilungschancen einstellen würde.