Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass der anhaltende Cannabiskonsum und die psychischen Probleme den Beschwerdeführer in seiner weiteren persönlichen Entwicklung beeinträchtigen. Die Cannabiskonsum hindert ihn daran, selbständig und zuverlässig einer geregelten Arbeit nachzugehen und Ordnung in Bezug auf Kleidung, Wohnung und Hygiene zu halten. Die psychischen Probleme werden durch den Cannabiskonsum eher verstärkt. Dem Beschwerdeführer fehlt die Einsicht, dass ein Verzicht auf den Konsum von Cannabis notwendig ist. Die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers ist demnach eingeschränkt;