Auch wenn die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Probleme noch nicht den Tatbestand einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erfüllen, sind sie angemessen bei der Beurteilung, ob eine schwere Verwahrlosung vorliegt, zu berücksichtigen. Aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen an der Verhandlung wurde deutlich, dass dem Beschwerdeführer seine persönlichen Probleme zu schaffen machen. Der Beschwerdeführer leidet an mangelndem Selbstwertgefühl. Dazu gehört auch das Männlichkeitsproblem. Die Mutter hatte in letzter Zeit den Eindruck, 226 Verwaltungsgericht 2001