Unter Druck könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbstwertproblematik, Verlustängsten und traumatischen Erlebnissen aus der Kindheit auch fremdoder selbstgefährdend werden, wenn er in die Enge getrieben bzw. unter Druck gesetzt werde. Die aktuelle Beurteilung lautete: "Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabiler, impulsiver Typus und narzisstisch [ICD-10 F6.10])." bbb) Auch wenn die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Probleme noch nicht den Tatbestand einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erfüllen, sind sie angemessen bei der Beurteilung, ob eine schwere Verwahrlosung vorliegt, zu berücksichtigen.