In der PKK wurde beim Beschwerdeführer bereits im Jahre 1999 eine "frühe emotionale Verwahrlosung" festgestellt. Die Diagnose lautete auf "graduelle depressive Entwicklung im Rahmen anhaltender affektiver Störungen (ICD-10 F.34) oder psychotische Störung, vorwiegend depressive Symptome durch psychotrope Substanzen, Cannabinoide (ICD-10 F.54)". Unter Druck könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbstwertproblematik, Verlustängsten und traumatischen Erlebnissen aus der Kindheit auch fremdoder selbstgefährdend werden, wenn er in die Enge getrieben bzw. unter Druck gesetzt werde.