Der langjährige Cannabiskonsum, der mindestens an ein Suchtverhalten angrenzt, ist bei der Beurteilung, ob eine schwere Verwahrlosung vorliegt, angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass gerade Cannabis die dem Beschwerdeführer ohnehin schon fehlende persönliche Stärke (Erw. bb/aaa-ccc nachstehend) und Selbstdisziplin noch zusätzlich schwächt. bb) aaa) In der PKK wurde beim Beschwerdeführer bereits im Jahre 1999 eine "frühe emotionale Verwahrlosung" festgestellt.