5 nachstehend) die nötige Hilfe angeboten werden, um sich entsprechend den von ihm selber geäusserten Vorstellungen zu ändern. cc) Dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers ist dabei eine besondere Bedeutung beizumessen (Erw. 2/c vorstehend). Aus entwicklungspsychologischer Sicht kann gesagt werden, dass für den noch jugendlichen Beschwerdeführer bei einem raschen und gezielten Eingreifen mit den geeigneten pädagogisch-therapeutischen Möglichkeiten die Aussicht auf eine erhebliche Verbesserung seines Zustandes besteht. Dies wird auch Auswirkungen auf sein subjektives Wohlbefinden haben. Mit zunehmendem Alter wird die Chance für eine Veränderung abnehmen.