rische Freiheitsentziehung auf Fälle beschränken, wo sehr konkrete Aussichten bestehen, dem betroffenen durch das Therapie- und Bildungsangebot der Anstalt entsprechend seinen eigenen (wenn auch nicht oder nur unklar geäusserten) Wünschen und Bedürfnissen zu helfen (Gottlieb Iberg, Aus der Praxis des fürsorgerischen Freiheitsentzuges, a.a.O., S. 295 f.; vgl. Erw. 2/b vorstehend). bb) Der Beschwerdeführer möchte – im Unterschied zu einer Person, die bewusst von gewissen gesellschaftlich akzeptierten Verhaltensnormen abweicht, wie z.B. einem Clochard oder einem Arbeitsscheuen – ein von der Gesellschaft akzeptiertes Leben führen.