2/b vorstehend). Die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufgrund einer Auslegung des Verwahrlosungsbegriffs, welcher auch die seelische, sittliche oder affektive Verwahrlosung berücksichtigt, darf nicht zur Umerziehung und Anpassung von Personen, die in ihrer Lebensführung bewusst von den von gesellschaftlich akzeptierten Verhaltensnormen abweichen und auch bereit sind, die Folgen ihres Verhaltens zu tragen, führen. Eine solche Auslegung des Verwahrlosungsbegriffs ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sie der Fürsorge von Personen dient, die aufgrund ihres psychischen Zustandes oder ihres sozialen Verhaltens in Schwierigkeiten geraten, hilfsbedürftig sind und an ihrem Zustand leiden.