AGVE 1983, S. 117 f.). c) Die Frage, ob wegen der bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen am ehesten bestehenden Beeinflussungsmöglichkeit eine altersabhängige Interpretation des Verwahrlosungsbegriffs zu befürworten sei, hat das Verwaltungsgericht bisher offengelassen (AGVE 1983, S. 118). Es muss berücksichtigt werden, dass es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (Eugen Spirig, Zürcher Kommentar Art. 397a - 397f, Zürich 1995, Art. 397d N 90). Ob eine schwere Verwahrlosung vorliegt, lässt sich nicht aufgrund messbarer Grössen feststellen, sondern muss gestützt auf die Bewertung der Einzelumstände und konkreter Vorkommnisse erfolgen;