Der Tatbestand ist also nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Person von den hergebrachten Formen bürgerlicher Wohlanständigkeit abweicht (Botschaft, a.a.O. S. 25). Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung, welche sich auf das Vorliegen einer seelischen, sittlichen oder affektiven Verwahrlosung stützt, müsste sich auf Fälle beschränken, wo sehr konkrete Aussichten bestehen, dem Betroffenen durch das Therapie- und Bildungsangebot der Anstalt entsprechend seinen eigenen (wenn auch nicht oder nur unklar geäusserten) Wünschen und Bedürfnissen zu helfen (Gottlieb Iberg, Aus der Praxis des fürsorgerischen Freiheitsentzuges, in: SJZ 79/1983, S. 295 f.; AGVE 1983, S. 117 f.). c)