Es besteht sonst die Gefahr, dass eine Hintertür zur Umgehung der abschliessenden Umschreibung der Einweisungstatbestände geschaffen wird. Der Tatbestand ist also nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Person von den hergebrachten Formen bürgerlicher Wohlanständigkeit abweicht (Botschaft, a.a.O. S. 25).