Eine weite Auslegung des Verwahrlosungsbegriffs – unter Einschluss seelischer, sittlicher oder affektiver Verwahrlosung (vgl. Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGV-SZ] 1983, S. 42) – erscheint problematisch, namentlich angesichts der nicht rein medizinischen Auslegung der Begriffe Geisteskrankheit und Geistesschwäche (AGVE 1982, S. 140 ff.), wodurch sich auch krasse Auffälligkeiten seelischer und affektiver "Verwahrlosung" erfassen lassen. Es besteht sonst die Gefahr, dass eine Hintertür zur Umgehung der abschliessenden Umschreibung der Einweisungstatbestände geschaffen wird.