Zu bejahen ist dies, wo jemand nicht mehr in der Lage ist, den minimalen Bedürfnissen in Bezug auf Ernährung und Hygiene nachzukommen, aber auch dort, wo durch die mangelnde Selbstfürsorge die offensichtliche und akute Gefahr einer irreversiblen, schweren Gesundheitsschädigung besteht. Dieser Zustand der Verwahrlosung gründet in Hilflosigkeit oder in einem krankheitsähnlichen Verhalten, wodurch die Entscheidungsfreiheit des Betreffenden bereits eingeschränkt ist (Barbara Caviezel-Jost, 222 Verwaltungsgericht 2001