2. a) Obwohl bei den Gesetzesberatungen eine gewisse Abschwächung erfolgte, indem statt der "völligen Verwahrlosung" im bundesrätlichen Entwurf (worauf sich die Botschaft bezieht) der Begriff der "schweren Verwahrlosung" gewählt wurde, hat das Verwaltungsgericht den Begriff der "schweren Verwahrlosung" stark einschränkend ausgelegt. Es handelt sich hier um Fälle, wo jemand ohne die Versorgung in einen mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr zu vereinbarenden Zustand der Verkommenheit geraten würde (Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1977 [Botschaft], BBl 1977 II S. 25).