Trotz dieser rechtlichen Situation wird ihm dringend empfohlen, sich in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben, insbesondere wenn er weiterhin selbstschädigende Anweisungen durch Stimmen einer fremden Macht bekommt. cc) Eine zwangsmässige medikamentöse Behandlung ist somit nicht verhältnismässig; eine medizinische Indikation für eine andere Behandlung besteht nicht. Deshalb hat ein weiterer Klinikaufenthalt keinen Sinn und der Beschwerdeführer ist antragsgemäss aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 221