Der Beschwerdeführer hat denn auch nachgewiesen, dass er nach dem Klinikaustritt bei Kollegen wohnen kann. Mittelfristig sind allerdings Selbstgefährdung und Verwahrlosung nicht auszuschliessen, weil der Verlauf der paranoiden Psychose ohne medikamentöse Behandlung eine schlechte Prognose hat. Aufgrund seiner Selbstbestimmungsrechte kann dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Hilfe zur Zeit nicht erwiesen werden. Trotz dieser rechtlichen Situation wird ihm dringend empfohlen, sich in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben, insbesondere wenn er weiterhin selbstschädigende Anweisungen durch Stimmen einer fremden Macht bekommt.