Es muss zudem in Betracht gezogen werden, dass eine Zwangsmedikation mit Gewalt und gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers eine Verstärkung von dessen Gefühl, einer bösen Macht ausgeliefert zu sein, zur Folge haben und sich so kontraproduktiv auswirken könnte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zur Zeit die Schwelle für eine Zwangsbehandlung nicht erreicht ist, denn auch im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers ohne medikamentöse Behandlung ist nicht mit einem sofortigen Unglück zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat denn auch nachgewiesen, dass er nach dem Klinikaustritt bei Kollegen wohnen kann.