Sachverständigen nicht der Fall. Auch eine schwere Verwahrlosung liegt nicht vor; der Beschwerdeführer lebte bis zum Klinikeintritt in geregelten Verhältnissen. Es muss zudem in Betracht gezogen werden, dass eine Zwangsmedikation mit Gewalt und gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers eine Verstärkung von dessen Gefühl, einer bösen Macht ausgeliefert zu sein, zur Folge haben und sich so kontraproduktiv auswirken könnte.