Er erklärte, er habe Zeit, um den Entscheid des Verwaltungsgerichts über seine Beschwerden abzuwarten. Den Klinikaufenthalt erlebte er offenbar als nicht allzu schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen vehement gegen eine medikamentöse Behandlung. Diese nun gegen seinen Willen mit Zwang durchzuführen, wäre nur verhältnismässig, wenn ohne Behandlung eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen würde. Dies ist jedoch nach Aussagen des Klinikarztes und des 220 Verwaltungsgericht 2001