Der Beschwerdeführer ist deshalb als dringend behandlungsbedürftig anzusehen. Da bei Psychosen relativ gute Heilungs- oder zumindest Besserungschancen bestehen, wenn möglichst schnell eine adäquate neuroleptische Behandlung stattfindet, ist auch die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. bb) Weil eine Zwangsmedikation einen sehr schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sind jedoch hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Klinik ruhig, freundlich und im Umgang korrekt verhalten. Er erklärte, er habe Zeit, um den Entscheid des Verwaltungsgerichts über seine Beschwerden abzuwarten.