Die Zwangsbehandlung kann nur verhältnismässig sein, wenn die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers auf längere Sicht durch die Verabreichung dieser Medikamente eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch andere erforderliche Ersatzmassnahmen. So hat auch das Bundesgericht ausgeführt, eine Zwangsmedikation berühre den 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 219