Psychose vorliege. An der Verhandlung führte der behandelnde Oberarzt aus, dass mit einer neuroleptischen Medikation das Zustandsbild des Beschwerdeführers verbessert werden könne. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb angeordnet worden, weil man vor dem Beginn der Behandlung den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts abwarten wollte. b) Der Beschwerdeführer lehnt eine Behandlung mit neuroleptischen Medikamenten ab. Er ist lediglich zur Einnahme von homöopathischen Mitteln bereit.