Die von der Klinik als notwendig angesehene medikamentöse Behandlung wurde noch nicht begonnen, weil der Beschwerdeführer bisher jegliche Einnahme von Medikamenten verweigerte. Die Klinik hat zwar diesbezüglich einen Zwangsmassnahmen-Entscheid getroffen, diesen aber mit aufschiebender Wirkung versehen. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik kann somit nur dann verhältnismässig sein, wenn der Beschwerdeführer - auch gegen seinen Willen - adäquat medikamentös behandelt werden kann. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob eine Zwangsmedikation verhältnismässig ist. 2. a) Die Klinik begründete ihren Zwangsmassnahmen- Entscheid vom 29. März 2001 damit, dass beim Beschwerdeführer eine