Danach ist die Ermessensüberprüfung in der Regel ausgeschlossen (§ 56 Abs. 1 VRPG), und in der abschliessenden Aufzählung der Ausnahmen in Abs. 2 und 3 des § 56 VRPG (vgl. AGVE 1983, S. 240; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 56 VRPG N 36) sind die Entscheide über Zwangsmassnahmen nach § 67ebis EG ZGB nicht aufgeführt. Dies erscheint denn auch sachlich vertretbar; die Prüfung der Verhältnismässigkeit als Rechtskontrolle bietet den Betroffenen ausreichenden Rechtsschutz. II. 4. b) Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Recht-