2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 217 53 Im Bereich der Zwangsmassnahmen steht dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der Ermessenshandhabung nicht zu. Verweigert der Betroffene die medizinisch indizierte, medikamentöse Behandlung und erweist sich eine Zwangsbehandlung als unverhältnismässig, so ist er in der Regel aus der Klinik zu entlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. April 2001 in Sachen T.S. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z. und Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen