2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 217 53 Im Bereich der Zwangsmassnahmen steht dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der Ermessenshandhabung nicht zu. Verweigert der Betroffene die medizinisch indizierte, medikamentöse Be- handlung und erweist sich eine Zwangsbehandlung als unverhältnismäs- sig, so ist er in der Regel aus der Klinik zu entlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. April 2001 in Sachen T.S. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z. und Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen I. 2. Gemäss § 67ebis Abs. 4 EG ZGB kann ein Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist demgemäss zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Ärztlichen Leitung der Klinik Königsfelden vom 29. März 2001 zuständig. Die Überprüfung der Ermessenshandhabung steht dem Verwaltungsgericht in diesem Be- reich nicht zu. § 67p EG ZGB, auf den in § 67ebis Abs. 4 EG ZGB ausdrücklich verwiesen wird, regelt diese Frage nicht. Dagegen ver- weist § 67q EG ZGB "im Übrigen" auf die Vorschriften des VRPG. Danach ist die Ermessensüberprüfung in der Regel ausgeschlossen (§ 56 Abs. 1 VRPG), und in der abschliessenden Aufzählung der Ausnahmen in Abs. 2 und 3 des § 56 VRPG (vgl. AGVE 1983, S. 240; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 56 VRPG N 36) sind die Entscheide über Zwangsmassnah- men nach § 67ebis EG ZGB nicht aufgeführt. Dies erscheint denn auch sachlich vertretbar; die Prüfung der Verhältnismässigkeit als Rechtskontrolle bietet den Betroffenen ausreichenden Rechtsschutz. II. 4. b) Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Recht- sprechung festgehalten, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei 218 Verwaltungsgericht 2001 unverhältnismässig, wenn nur vage Aussichten auf einen Behand- lungserfolg bestünden und der Betroffene nicht in hohem Masse selbst- oder fremdgefährlich sei (AGVE 1993, S. 310 [Regeste]). Der zuständige Oberarzt erklärte an der Verhandlung, dass beim Beschwerdeführer keine akute Selbstgefährdung vorliege. Auch der Sachverständige erachtete die Suizidgefahr als klein. Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung sind keine ersichtlich. Die von der Klinik als notwendig angesehene medikamentöse Behandlung wurde noch nicht begonnen, weil der Beschwerdeführer bisher jegliche Ein- nahme von Medikamenten verweigerte. Die Klinik hat zwar diesbe- züglich einen Zwangsmassnahmen-Entscheid getroffen, diesen aber mit aufschiebender Wirkung versehen. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik kann somit nur dann verhältnismässig sein, wenn der Beschwerdeführer - auch gegen seinen Willen - adäquat medika- mentös behandelt werden kann. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob eine Zwangsmedikation verhältnismässig ist. 2. a) Die Klinik begründete ihren Zwangsmassnahmen- Ent- scheid vom 29. März 2001 damit, dass beim Beschwerdeführer eine Psychose vorliege. An der Verhandlung führte der behandelnde Oberarzt aus, dass mit einer neuroleptischen Medikation das Zu- standsbild des Beschwerdeführers verbessert werden könne. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb angeordnet worden, weil man vor dem Beginn der Behandlung den Beschwerdeentscheid des Ver- waltungsgerichts abwarten wollte. b) Der Beschwerdeführer lehnt eine Behandlung mit neurolepti- schen Medikamenten ab. Er ist lediglich zur Einnahme von homöo- pathischen Mitteln bereit. c) Eine neuroleptische Zwangsmedikation stellt zweifellos einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf da- her nur erfolgen, wenn der betroffenen Person die notwendige Für- sorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Die Zwangsbehandlung kann nur verhältnismässig sein, wenn die per- sönliche Freiheit des Beschwerdeführers auf längere Sicht durch die Verabreichung dieser Medikamente eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch andere erforderliche Ersatzmassnahmen. So hat auch das Bundesgericht ausgeführt, eine Zwangsmedikation berühre den 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 219 Kerngehalt des Grundrechtes der persönlichen Freiheit, weshalb von einer derart weitgehenden Massnahme nur mit der gebotenen Zu- rückhaltung Gebrauch gemacht werden dürfe. Damit der Richter in der Lage sei, die Verhältnismässigkeit solcher Eingriffe zu beurtei- len, seien an die Aussagekraft einer Krankengeschichte hohe Anfor- derungen zu stellen. Je schwerer ein Eingriff wiege, desto sorgfälti- ger sei er folglich zu begründen (BGE 124 I 304). In der Lehre wird überdies die Meinung vertreten, dass das Verhältnismässigkeitsprin- zip für eine Zwangsbehandlung voraussetzt, dass die Vorteile der Massnahme die Nachteile eindeutig überwiegen (Thomas Geiser, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, in: Familie und Recht, Festgabe der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg für Bernhard Schnyder, Freiburg 1995, S. 311). d) aa) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer para- noiden Psychose leidet und dass bei ihm das Vorliegen zumindest einer Geistesschwäche im juristischen Sinn zu bejahen ist. Die Er- krankung brach vor ungefähr einem Jahr aus und befand sich im Zeitpunkt der Einweisung in einem akuten Stadium. Der Beschwer- deführer ist deshalb als dringend behandlungsbedürftig anzusehen. Da bei Psychosen relativ gute Heilungs- oder zumindest Besse- rungschancen bestehen, wenn möglichst schnell eine adäquate neu- roleptische Behandlung stattfindet, ist auch die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. bb) Weil eine Zwangsmedikation einen sehr schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sind jedoch hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Klinik ruhig, freundlich und im Umgang korrekt verhal- ten. Er erklärte, er habe Zeit, um den Entscheid des Verwaltungsge- richts über seine Beschwerden abzuwarten. Den Klinikaufenthalt erlebte er offenbar als nicht allzu schweren Eingriff in seine Frei- heitsrechte. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen vehement gegen eine medikamentöse Behandlung. Diese nun gegen seinen Willen mit Zwang durchzuführen, wäre nur verhältnismässig, wenn ohne Behandlung eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung vorlie- gen würde. Dies ist jedoch nach Aussagen des Klinikarztes und des 220 Verwaltungsgericht 2001 Sachverständigen nicht der Fall. Auch eine schwere Verwahrlosung liegt nicht vor; der Beschwerdeführer lebte bis zum Klinikeintritt in geregelten Verhältnissen. Es muss zudem in Betracht gezogen wer- den, dass eine Zwangsmedikation mit Gewalt und gegen den aus- drücklichen Willen des Beschwerdeführers eine Verstärkung von dessen Gefühl, einer bösen Macht ausgeliefert zu sein, zur Folge haben und sich so kontraproduktiv auswirken könnte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zur Zeit die Schwelle für eine Zwangsbehandlung nicht erreicht ist, denn auch im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers ohne medikamentöse Behandlung ist nicht mit einem sofortigen Unglück zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat denn auch nachgewiesen, dass er nach dem Klinikaustritt bei Kollegen wohnen kann. Mittelfristig sind allerdings Selbstgefährdung und Verwahrlosung nicht auszuschliessen, weil der Verlauf der paranoiden Psychose ohne medikamentöse Behandlung eine schlechte Prognose hat. Aufgrund seiner Selbstbestimmungs- rechte kann dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Hilfe zur Zeit nicht erwiesen werden. Trotz dieser rechtlichen Situa- tion wird ihm dringend empfohlen, sich in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben, insbesondere wenn er weiterhin selbstschä- digende Anweisungen durch Stimmen einer fremden Macht be- kommt. cc) Eine zwangsmässige medikamentöse Behandlung ist somit nicht verhältnismässig; eine medizinische Indikation für eine andere Behandlung besteht nicht. Deshalb hat ein weiterer Klinikaufenthalt keinen Sinn und der Beschwerdeführer ist antragsgemäss aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 221 54 Anstaltseinweisung; Auslegung des Begriffs der schweren Verwahrlosung; Einweisung eines Jugendlichen in eine Arbeitserziehungsanstalt. - Stark einschränkende Auslegung des Begriffs der schweren Ver- wahrlosung (Erw. 2/a und b). - Berücksichtigung des jugendlichen Alters (Erw. 2/c). - Voraussetzungen für die Mitberücksichtigung der seelischen, sitt- lichen oder affektiven Verwahrlosung (Erw. 3/b/aa-cc). - Verhältnis zu anderen Einweisungstatbeständen (Erw. 3/c). - Bei einer drohenden Verwahrlosung muss nicht bis zum Eintritt eines nicht mehr verbesserbaren Zustandes gewartet werden (Erw. 3/d). - Arbeitserziehungsanstalt als geeignete Anstalt (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. Mai 2001 in Sachen M.Z. gegen Verfügung des Bezirksamts Z. Aus den Erwägungen 2. a) Obwohl bei den Gesetzesberatungen eine gewisse Ab- schwächung erfolgte, indem statt der "völligen Verwahrlosung" im bundesrätlichen Entwurf (worauf sich die Botschaft bezieht) der Begriff der "schweren Verwahrlosung" gewählt wurde, hat das Ver- waltungsgericht den Begriff der "schweren Verwahrlosung" stark einschränkend ausgelegt. Es handelt sich hier um Fälle, wo jemand ohne die Versorgung in einen mit der Menschenwürde schlechter- dings nicht mehr zu vereinbarenden Zustand der Verkommenheit geraten würde (Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1977 [Botschaft], BBl 1977 II S. 25). Zu bejahen ist dies, wo jemand nicht mehr in der Lage ist, den minimalen Bedürfnissen in Bezug auf Er- nährung und Hygiene nachzukommen, aber auch dort, wo durch die mangelnde Selbstfürsorge die offensichtliche und akute Gefahr einer irreversiblen, schweren Gesundheitsschädigung besteht. Dieser Zu- stand der Verwahrlosung gründet in Hilflosigkeit oder in einem krankheitsähnlichen Verhalten, wodurch die Entscheidungsfreiheit des Betreffenden bereits eingeschränkt ist (Barbara Caviezel-Jost,