bb) Es besteht kein Zweifel, dass die in der Klinik erfolgten Zwangsbehandlungen Heilzwecken dienten, nach den Regeln der Medizin vorgenommen wurden und daher keine Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 217 53 Im Bereich der Zwangsmassnahmen steht dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der Ermessenshandhabung nicht zu. Verweigert der Betroffene die medizinisch indizierte, medikamentöse Behandlung und erweist sich eine Zwangsbehandlung als unverhältnismässig, so ist er in der Regel aus der Klinik zu entlassen.