In Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung vermag das Verwaltungsgericht einer solchen, rein subjektiven, Definition nicht zu folgen. In letzter Konsequenz würde sie dazu führen, dass jeder staatliche Eingriff (und sei es nur beispielsweise das Verbot, in bestimmten Räumen zu rauchen) absolut unzulässig wäre, sofern nur die Betroffenen glaubhaft machten, sie empfänden den Eingriff als "Folter". Dass die Ausführungen über die Herkunft der heutigen Psychiatrie und die - nicht zu bestreitende - Möglichkeit des Missbrauchs nicht geeignet sind, die Zwangsbehandlung generell als unzulässig erscheinen zu lassen, bedarf keiner weiteren Begründung.