Anders wäre es dagegen, wenn es sich um eine medikamentöse Zwangsbehandlung experimenteller Natur und mit erniedrigendem Charakter handelte (ZBl 94, S. 508) und der Heilzweck nur vorgeschoben wäre. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter vertritt demgegenüber die Meinung, ob eine Zwangsbehandlung als Folter anzusehen sei, beurteile sich einzig nach dem Empfinden der Betroffenen. In Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung vermag das Verwaltungsgericht einer solchen, rein subjektiven, Definition nicht zu folgen.