Zwangsbehandlung zu Heilzwecken vorgenommen wurde, also unter medizinischen Gesichtspunkten als notwendig oder angebracht erscheint und nach ärztlichen Regeln durchgeführt wird (Bundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 94/1993, S. 508 mit Hinweisen); sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ändert auch die zur Behandlung erforderliche Gewaltanwendung (Festhalten zum Zweck der Injektion) nichts an der Beurteilung (ZBl 94, S. 509). Anders wäre es dagegen, wenn es sich um eine medikamentöse Zwangsbehandlung experimenteller Natur und mit erniedrigendem Charakter handelte (ZBl 94, S. 508) und der Heilzweck nur vorgeschoben wäre.