Aufgrund ihrer tiefgreifenden Auswirkungen berühren sie den Kerngehalt dieses Grundrechts (BGE 126 I 115 mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK-Be- stimmungen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts indessen nicht vor, wenn die 216 Verwaltungsgericht 2001