Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf Art. 8 EMRK, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatlebens hat. Diese Garantie geht im hier zu beurteilenden Bereich nicht über diejenigen in den bereits erwähnten Bestimmungen hinaus. b) aa) Die an der Beschwerdeführerin durchgeführten medizinischen Zwangsmassnahmen, insbesondere die Verabreichung von Neuroleptika, stellen aufgrund der damit verbundenen starken Veränderung des geistigen und körperlichen Zustands schwere Eingriffe in deren persönliche Freiheit dar. Aufgrund ihrer tiefgreifenden Auswirkungen berühren sie den Kerngehalt dieses Grundrechts (BGE 126 I 115 mit Hinweisen).