zung der persönlichen Freiheit darstellen und ob diese Verletzung derart gravierend ist, dass die Schwelle zu Art. 3 EMRK erreicht ist. bb) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 5 EMRK, welcher den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung zum Ziel hat (Villiger, a.a.O., Rz. 313). Auch diese Bestimmung geht nicht über die Gewährleistung des Rechts der persönlichen Freiheit in Art. 10 BV und - hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde - auch in Art. 7 BV hinaus.