Grundsätzlich gehen die Garantien des Art. 3 EMRK nicht weiter als die entsprechenden Schutzbereiche der persönlichen Freiheit in der schweizerischen Rechtsordnung, welche in Art. 10 und Art. 25 Abs. 3 BV festgelegt worden sind (Villiger, a.a.O., Rz. 271). Ob im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegt, hängt davon ab, ob die an der Beschwerdeführerin vorgenommenen Zwangsmassnahmen überhaupt eine unrechtmässige Verlet- 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 215