EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 275). Erst wenn die Verletzung der persönlichen Freiheit eine genügende Schwere erreicht, liegt ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vor (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strasbourg/Arlington 1996, Art. 3 N 5 und 7). Grundsätzlich gehen die Garantien des Art.