Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zwangsmedikation sei allgemein wie auch im Speziellen ihr gegenüber unzulässig. Es rechtfertigt sich, auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten, um diese Vorbringen beurteilen zu können. 3. a) aa) Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, Rz.