Da gegenüber der Beschwerdeführerin Zwangsmassnahmen angeordnet und vollzogen wurden, ist die Voraussetzung des eigenen Interesses vorliegend zweifellos erfüllt. Dagegen fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die Zwangsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt bereits vollzogen sind. Das Verwaltungsgericht lässt in diesem Bereich Ausnahmen aber relativ grosszügig zu, namentlich wenn die betroffene Person mit weiteren Zwangsmassnahmen zu rechnen hat. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zwangsmedikation sei allgemein wie auch im Speziellen ihr gegenüber unzulässig.