sei. 2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jedermann Verfügungen und Entscheide durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt. Schutzwürdig ist ein eigenes Interesse insbesondere dann, wenn der Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell ist und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch besteht. Ausnahmsweise tritt das Verwaltungsgericht (in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung) auf Beschwerden trotz fehlendem aktuellem Inte- 214 Verwaltungsgericht 2001