52 Zwangsbehandlung; Folter?; Rechtsschutzinteresse an der Prüfung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen. - auf ein Beschwerdebegehren, es sei die Rechtswidrigkeit einer bereits vollzogenen Zwangsmassnahme festzustellen, wird namentlich in jenen Fällen eingetreten, bei denen die betroffene Person mit weiteren Zwangsmassnahmen zu rechnen hat (Erw. 2). - Zwangsbehandlungen, welche Heilzwecken dienen und nach den Regeln der Medizin vorgenommen werden, stellen keine Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (Erw. 3).