2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 213 IX. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 52 Zwangsbehandlung; Folter?; Rechtsschutzinteresse an der Prüfung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen. - auf ein Beschwerdebegehren, es sei die Rechtswidrigkeit einer bereits vollzogenen Zwangsmassnahme festzustellen, wird namentlich in jenen Fällen eingetreten, bei denen die betroffene Person mit weiteren Zwangsmassnahmen zu rechnen hat (Erw. 2). - Zwangsbehandlungen, welche Heilzwecken dienen und nach den Re- geln der Medizin vorgenommen werden, stellen keine Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Februar 2001 in Sachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzts R. und Entscheide der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die an ihr vorge- nommenen Zwangsmassnahmen stellten Folter dar und verstiessen gegen Art. 3 (sowie 5 und evtl. 8) EMRK. Zwangsmedikation mit Neuroleptika sei ausnahmslos unzulässig, was formell festzustellen sei. 2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jedermann Verfügungen und Entscheide durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt. Schutzwürdig ist ein eigenes Interesse ins- besondere dann, wenn der Ausgang des Verfahrens dem Beschwer- deführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu ge- hört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell ist und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch besteht. Ausnahmsweise tritt das Verwaltungsgericht (in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung) auf Beschwerden trotz fehlendem aktuellem Inte- 214 Verwaltungsgericht 2001 resse ein, wenn ein besonders bedeutsames Rechtsschutzbedürfnis dies rechtfertigt (vgl. AGVE 1990, S. 329 f.; 1986, S. 323 f., je mit Hinweisen; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, § 38 N 140 ff. mit Hinweisen; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 682, mit Hinweisen). b) Da gegenüber der Beschwerdeführerin Zwangsmassnahmen angeordnet und vollzogen wurden, ist die Voraussetzung des eigenen Interesses vorliegend zweifellos erfüllt. Dagegen fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da die Zwangsmassnahmen im heu- tigen Zeitpunkt bereits vollzogen sind. Das Verwaltungsgericht lässt in diesem Bereich Ausnahmen aber relativ grosszügig zu, namentlich wenn die betroffene Person mit weiteren Zwangsmassnahmen zu rechnen hat. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zwangsmedikation sei allgemein wie auch im Speziellen ihr gegenüber unzulässig. Es rechtfertigt sich, auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten, um diese Vorbringen beurteilen zu können. 3. a) aa) Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden (vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europä- ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 275). Erst wenn die Verletzung der persönlichen Freiheit eine genügende Schwere erreicht, liegt ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vor (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonven- tion, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/Strasbourg/Arlington 1996, Art. 3 N 5 und 7). Grundsätzlich gehen die Garantien des Art. 3 EMRK nicht weiter als die entsprechenden Schutzbereiche der persönlichen Freiheit in der schweizerischen Rechtsordnung, welche in Art. 10 und Art. 25 Abs. 3 BV festgelegt worden sind (Villiger, a.a.O., Rz. 271). Ob im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vor- liegt, hängt davon ab, ob die an der Beschwerdeführerin vorgenom- menen Zwangsmassnahmen überhaupt eine unrechtmässige Verlet- 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 215 zung der persönlichen Freiheit darstellen und ob diese Verletzung derart gravierend ist, dass die Schwelle zu Art. 3 EMRK erreicht ist. bb) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 5 EMRK, wel- cher den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung zum Ziel hat (Villiger, a.a.O., Rz. 313). Auch diese Bestimmung geht nicht über die Gewährleistung des Rechts der persönlichen Freiheit in Art. 10 BV und - hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde - auch in Art. 7 BV hinaus. Umfasst sind insbesondere das Recht auf körperli- che und geistige Unversehrtheit, auf Bewegungsfreiheit und Wah- rung der Würde des Menschen sowie auf alle Freiheiten, die ele- mentare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Das Recht auf persönliche Freiheit gilt indessen, wie die übrigen Frei- heitsrechte, nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen, das heisst, dieses darf weder völlig unterdrückt noch seines Gehalts als Institution der Rechtsord- nung entleert werden. Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit samt ihren Ausprägungen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Eingriffen sind jeweils im Einzelfall - angesichts der Art und Inten- sität der Beeinträchtigung sowie im Hinblick auf eine allfällige be- sondere Schutzbedürftigkeit des Betroffenen - zu konkretisieren (BGE 126 I 114 f.). cc) Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf Art. 8 EMRK, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatle- bens hat. Diese Garantie geht im hier zu beurteilenden Bereich nicht über diejenigen in den bereits erwähnten Bestimmungen hinaus. b) aa) Die an der Beschwerdeführerin durchgeführten medizini- schen Zwangsmassnahmen, insbesondere die Verabreichung von Neuroleptika, stellen aufgrund der damit verbundenen starken Ver- änderung des geistigen und körperlichen Zustands schwere Eingriffe in deren persönliche Freiheit dar. Aufgrund ihrer tiefgreifenden Auswirkungen berühren sie den Kerngehalt dieses Grundrechts (BGE 126 I 115 mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK-Be- stimmungen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs und des Bundesgerichts indessen nicht vor, wenn die 216 Verwaltungsgericht 2001 Zwangsbehandlung zu Heilzwecken vorgenommen wurde, also unter medizinischen Gesichtspunkten als notwendig oder angebracht er- scheint und nach ärztlichen Regeln durchgeführt wird (Bundesge- richt in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 94/1993, S. 508 mit Hinweisen); sind diese Vorausset- zungen erfüllt, so ändert auch die zur Behandlung erforderliche Ge- waltanwendung (Festhalten zum Zweck der Injektion) nichts an der Beurteilung (ZBl 94, S. 509). Anders wäre es dagegen, wenn es sich um eine medikamentöse Zwangsbehandlung experimenteller Natur und mit erniedrigendem Charakter handelte (ZBl 94, S. 508) und der Heilzweck nur vorgeschoben wäre. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter vertritt demgegen- über die Meinung, ob eine Zwangsbehandlung als Folter anzusehen sei, beurteile sich einzig nach dem Empfinden der Betroffenen. In Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung vermag das Verwaltungsgericht einer solchen, rein subjektiven, Definition nicht zu folgen. In letzter Konsequenz würde sie dazu führen, dass jeder staatliche Eingriff (und sei es nur beispielsweise das Verbot, in be- stimmten Räumen zu rauchen) absolut unzulässig wäre, sofern nur die Betroffenen glaubhaft machten, sie empfänden den Eingriff als "Folter". Dass die Ausführungen über die Herkunft der heutigen Psychiatrie und die - nicht zu bestreitende - Möglichkeit des Miss- brauchs nicht geeignet sind, die Zwangsbehandlung generell als un- zulässig erscheinen zu lassen, bedarf keiner weiteren Begründung. Dies gilt erst recht für die angeblichen, politischen Hintergründe (Psychiatrie, Behandlung mit Psychopharmaka und fürsorgerische Freiheitsentziehungen als Mittel des Staates, die unterdrückten Mas- sen im Zaum zu halten). bb) Es besteht kein Zweifel, dass die in der Klinik erfolgten Zwangsbehandlungen Heilzwecken dienten, nach den Regeln der Medizin vorgenommen wurden und daher keine Folter oder un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 217 53 Im Bereich der Zwangsmassnahmen steht dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der Ermessenshandhabung nicht zu. Verweigert der Betroffene die medizinisch indizierte, medikamentöse Be- handlung und erweist sich eine Zwangsbehandlung als unverhältnismäs- sig, so ist er in der Regel aus der Klinik zu entlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. April 2001 in Sachen T.S. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z. und Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen I. 2. Gemäss § 67ebis Abs. 4 EG ZGB kann ein Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist demgemäss zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Ärztlichen Leitung der Klinik Königsfelden vom 29. März 2001 zuständig. Die Überprüfung der Ermessenshandhabung steht dem Verwaltungsgericht in diesem Be- reich nicht zu. § 67p EG ZGB, auf den in § 67ebis Abs. 4 EG ZGB ausdrücklich verwiesen wird, regelt diese Frage nicht. Dagegen ver- weist § 67q EG ZGB "im Übrigen" auf die Vorschriften des VRPG. Danach ist die Ermessensüberprüfung in der Regel ausgeschlossen (§ 56 Abs. 1 VRPG), und in der abschliessenden Aufzählung der Ausnahmen in Abs. 2 und 3 des § 56 VRPG (vgl. AGVE 1983, S. 240; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 56 VRPG N 36) sind die Entscheide über Zwangsmassnah- men nach § 67ebis EG ZGB nicht aufgeführt. Dies erscheint denn auch sachlich vertretbar; die Prüfung der Verhältnismässigkeit als Rechtskontrolle bietet den Betroffenen ausreichenden Rechtsschutz. II. 4. b) Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Recht- sprechung festgehalten, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei