212 Verwaltungsgericht 2001 wertschätzung abwälzen). Andernfalls verstösst er gegen das Schlechterstellungsverbot, wonach die Kantone diejenigen Steuer- pflichtigen, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens steuerpflichtig sind, aus diesem Grund nicht anders und stärker be- lasten dürfen als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV; BGE 121 I 261 mit Hinweisen; Höhn/Mäusli, a.a.O., § 4 Rz. 17 f.; vgl. auch Locher, a.a.O., S. 40). Dass der Kanton Aargau ohne Verstoss gegen die verfassungsrechtli- chen Vorgaben die Erbschaftssteuer nach Massgabe der Verkehrs- werte erheben dürfte, wie das KStA geltend macht, ist in diesem Zu- sammenhang ohne Bedeutung. 51 Nichtigkeit einer Verfügung. Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation. - Schutzwürdiges Interesse (§ 38 Abs. 1 VRPG) ist auch bei der Be- schwerdeführung durch das KStA verlangt (Erw. 4/c, 6/b). - Zuständigkeiten der Steuerkommission und des Gemeindesteuer- amtes (Erw. 5). - Keine Nichtigkeit, wenn nach dem äusseren Anschein eine Veranla- gungsverfügung der zuständigen Steuerkommission vorliegt, selbst wenn das Gemeindesteueramt eigenmächtig handelte (Erw. 6). vgl. AGVE 2001 81 378. 2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 213 IX. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 52 Zwangsbehandlung; Folter?; Rechtsschutzinteresse an der Prüfung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen. - auf ein Beschwerdebegehren, es sei die Rechtswidrigkeit einer bereits vollzogenen Zwangsmassnahme festzustellen, wird namentlich in jenen Fällen eingetreten, bei denen die betroffene Person mit weiteren Zwangsmassnahmen zu rechnen hat (Erw. 2). - Zwangsbehandlungen, welche Heilzwecken dienen und nach den Re- geln der Medizin vorgenommen werden, stellen keine Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Februar 2001 in Sachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzts R. und Entscheide der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die an ihr vorge- nommenen Zwangsmassnahmen stellten Folter dar und verstiessen gegen Art. 3 (sowie 5 und evtl. 8) EMRK. Zwangsmedikation mit Neuroleptika sei ausnahmslos unzulässig, was formell festzustellen sei. 2. a) Gemäss § 38 Abs. 1 VRPG kann jedermann Verfügungen und Entscheide durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt. Schutzwürdig ist ein eigenes Interesse ins- besondere dann, wenn der Ausgang des Verfahrens dem Beschwer- deführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu ge- hört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell ist und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch besteht. Ausnahmsweise tritt das Verwaltungsgericht (in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung) auf Beschwerden trotz fehlendem aktuellem Inte-