O., S. 29). b) Die aargauischen Liegenschaften als der aargauischen Steuerhoheit unterliegendes Steuersubstrat können nach dem kantonalen Recht nur in Höhe des Vermögenssteuerwerts mit der Erbschaftssteuer erfasst werden (§ 87 Abs. 1 StG). Unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Schulden (deren Berechnung und Verlegung mittels der Repartitionswerte nicht streitig ist) und des anteiligen Freibetrags (§ 89 Abs. 1 StG; vgl. dazu Ursprung, a.a.O., § 86 N 5d) ergibt sich in vereinfachter Darstellung folgende Rechnung: