2. a) Die kantonalen Steuerbehörden haben auch bei interkantonalen Verhältnissen zunächst das kantonale Steuerrecht anzuwenden. Die Regeln des interkantonalen Steuerrechts setzen dem gegebenenfalls Schranken und erzwingen Abänderungen zugunsten der Steuerpflichtigen. Die interkantonale Steuerausscheidung kann aber nie dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger in einem Kanton mehr zu versteuern oder höhere Steuern zu entrichten hätte, als das dortige kantonale Steuerrecht vorsieht (BGE 80 I 11; Höhn/Mäusli, a.a.O., § 3 Rz. 19 f., 24; Locher, a.a.O., S. 29). b)