O., S. 98). Für die Bewertung von Grundstücken zum Zweck der interkantonalen Steuerausscheidung werden die sog. Repartitionswerte verwendet (im vorliegenden Fall gemäss dem Kreisschreiben der EStV vom 3. Februar 1993 "Regeln für die Bewertung der Grundstücke in der Veranlagungsperiode 1993/94", publiziert in ASA 61/1992-93, S. 759 ff.). b) Nach kantonalem Recht wird das Vermögen nach den Vorschriften der Vermögenssteuer bewertet (§ 87 Abs. 1 StG), was sich namentlich bei überbauten Grundstücken, wenn die Grundstückschätzung unter dem Verkehrswert bleibt, zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. Ursprung, a.a.O., § 87 N 1).